Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf von Grundstücken, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Aufnahme eines Kredites von mehr als 10.000 Euro (i.W. zehntausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.