Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Wenn ein Geschäftsführer bestellt ist, leitet dieser die vom Verein unterhaltenen Einrichtungen und seine Projekte. Er ist insoweit Vertreter des Vorstandes im Sinne des § 30 BGB.