Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem aber höchstens zwei weiteren Vorsitzenden (Stellvertreter des ersten Vorsitzenden).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden allein. Der zweite und gegebenenfalls dritte Vorsitzende vertreten nur in Verbindung mit einem anderen Vorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder dürfen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter Dritter abschließen.