Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin, einem Stellvertreter und einem Kassenwart. Einer der beiden Stellvertreter des Vorsitzenden übernimmt das Amt des Schriftführers. Wird ein geschäftsführender Vertreter benannt, so ist dieser Mitglied des Vorstandes.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied.
Der Vorsitzende (bei dessen Verhinderung der/die StellvertreterIn) kann gemeinsam mit dem Kassenwart Rechtsgeschäfte tätigen bis zu einem Geschäftswert von 10.000 DM. Darüber hinausgehende Geschäfte und Geschäfte, die das Vereinsvermögen belasten, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Geschäfte, die den Wert von 50.000 DM übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Die Befugnisse des Vorsitzenden können auf den geschäftsführenden Vertreter übertragen werden. Dies Bedarf der Zustimmung des Vorstandes.