Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Kassenwart ist aufgrund seiner Tätigkeit allein verfügungsberechtigt über das jeweilige Vereinskonto (Einzelverfügungsberechtigung). Der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam verfügungsberechtigt über das jeweilige Vereinskonto (gemeinschaftliche Verfügungsberechtigung).