Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer sowie dem ersten und dem zweiten Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende.
Verbindlichkeiten über DM 500 bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes.