Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem für Finanzen des Vereins Verantwortlichen und einem weiteren Mitglied.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Für die Veräußerung von Grundstücken und Häusern und Einräumung von Erbpachtrechten muss der Vorstand die vorherige Zustimmung der Hauptversammlung einholen. Für die Belastung von Grundstücken muss der Vorstand die vorherige Zustimmung des Hüttenrates einholen.