Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, wobei eines dieser beiden Vorstandsmitglieder immer der erste Vorsitzende oder der Kassenwart sein muss.
Die Vertretungsmacht der jeweils zwei vertretenden Vorstandsmitglieder wird insoweit beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 500,00 Euro für den Einzelfall verpflichten, von drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.