Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu sechs gleichberechtigten Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstands wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000,00 DM für den Verein nur verbindlich sind, wenn auf einer Mitgliederversammlung ein entsprechender Beschluss gefaßt worden ist.