Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Beteiligung an Gesellschaften sowie der Kauf, Verkauf oder die Belastung von Grundstücken bedarf eines zustimmenden Beschlusses des Aufsichtsrats.