| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern einschließlich des Kassenwarts.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Für Geschäfte mit einem Wert von über 500,00 DM bei langfristigen Verbindlichkeiten und im Einzelfall sowie die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen des Vereins muss der Vorstand mehrheitlich gemeinsam handeln. |