Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und maximal sieben Personen, darunter der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Vorstand für Finanzen, der Schriftführer sowie der Vorstand mit besonderen Aufgaben.
Der Verein wird außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden allein und gerichtlich entweder durch den ersten Vorsitzenden allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften sowie die Aufnahme von Darlehen.