Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Mitgliedern.
Der Verband wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied. Sind nach § 30 Abs. 2 der Satzung besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt, so kann der Verband im jeweiligen Geschäftskreis auch durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit dem zuständigen besonderen Vertreter vertreten werden.
Vertretungsbefugnis gem. § 30 Abs. 2 der Satzung für den Geschäftskreis Verbands- und Prüfungsdienstorganisation, Personalwesen und Öffentlichkeitsarbeit