Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte gemäß § 26 Abs. 2 BGB in der Weise beschränkt, dass zum An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken zur Beteiligung an Gesellschaften sowie zur Aufnahme von Vereinsdarlehen die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung benötigt wird.