Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Personen, dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Jedes Vorstandsmitglied ist bis auf Rechtshandlungen und Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 500,00 DM für den Einzelfall verpflichten, allein voll vertretungsberechtigt.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst abschließen.