Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einer Person, nämlich dem Vorsitzenden. Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, wird mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Vorstand gem. § 26 BGB ist der Vorsitzende des Vereins und gegebenenfalls seine Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.