Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt allerdings nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden.
Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,00 DM ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.