Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht eines Vorstandsmitglieds ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,00 DM verpflichtet ist, die schriftliche Zustimmung eines zweiten Vorstandsmitglieds einzuholen.