Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei bis drei Mitgliedern, darunter der Präsident.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten allein ansonsten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Präsident und der Geschäftsführer dürfen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.