Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens fünfzehn Personen, darunter dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet überBeteiligung an Gesellschaften, An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Aufnahme von Darlehen ab 10 000 €.