Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten und den zweiten Vorsitzenden gemeinsam.
Der Vorstand bedarf zur Vornahme von Rechtsgeschäften, die einen Wert von 5.000,00 DM übersteigen, eines zustimmenden Beschlusses durch die Mitgliederversammlung.