Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Jedes Vorstandsmitglied darf hinsichtlich Eingehung, Durchführung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.