Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern, darunter ein erster Vorsitzender, ein zweiter Vorsitzender und ein Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.