Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei bis vier Mitgliedern, darunter der Präsident und der erste Geschäftsführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten oder den ersten Geschäftsführer, ansonsten immer durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.