Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem ersten Vorsitzenden und einem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken, die Aufnahme von Darlehen.