Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus insgesamt mindestens dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied höchstens jedoch insgesamt aus dem Vorsitzenden, bis zu drei Stellvertretern, dem Schriftführer und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.