| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mehr als 2000,00 DM belasten, ist sowohl der erste Vorsitzende als auch der zweite Vorsitzende bevollmächtigt. Für den Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 3000,00 DM belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschußes. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstansmitglieds. |