Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus höchstens vier Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch mindestens zwei Unterzeichnungsberechtigte.
Zur Verfügung über Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 1000,00 DM verpflichten, ist der Vorstand nur mit zustimmenden Beschluss der Mehrheit der Mitgliederversammlung befugt.