Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstands wird mit Wirkung gegen Dritte gem. § 26 BGB in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften von mehr als 2.500,00 Euro die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung benötigt wird.