Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorstand muß die Zustimmung der Mitgliederversammlung einholen
- bei der Aufnahme von Darlehen;
- bei Kauf und Verkauf von Gebäuden und Grundstücken.