Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Vermögensrechtliche Verpflichtungen, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen, bedürfen der Zustimmung der Verbandsleitung.