Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Frauen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Jedes Vorstandsmitglied darf in Bezug auf die Eingehung, Durchführung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.