Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Mitgliedern: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Protokollführer. Der Vorstand kann bei Bedarf auf sechs Mitglieder erweitert werden.
Der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfalle der Stellvertreter sowie bei deren Verhinderung zwei Mitglieder des Vorstandes zusammen, sind handlungsbefugt und vertretungsberechtigt.