Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, die jeweils allein vertreten.
Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird insofern eingeschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 500 DM für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins nur von beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.