Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegeheiten (§ 26 Abs. 2 BGB).
Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 500 DM für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins nicht nur von den geschäftsführenden Vorsitzenden, sondern auch von dem ersten Schriftführer und dem ersten Kassenwart, bei deren Verhinderung von dem zweiten Schriftführer und dem zweiten Kassenwart, zu unterzeichnen sind.