Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens vier, höchstens acht Mitgliedern, darunter der Vorsitzende, der erste und zweite Stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer sowie der Schirmherr.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Zahlungsanweisungen bedürfen einer Unterschrift, entweder der des Schatzmeisters, des Vorsitzenden oder eines anderen, von dem Schatzmeister oder dem Vorsitzenden schriftlich zu bevollmächtigenden Vorstandsmitgliedes.