Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden (geschäftsführender Vorstand).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstands wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 500,00 DM für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins nur von beiden geschäftsführenden Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.