Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem oder zwei Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Für Grundstücks- und Dienstverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.