Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden sowie seinen beiden Stellvertretern.
Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist jedes der drei Vorstandsmitglieder allein berechtigt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen.