Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten. Für die Eingehung von Verbindlichkeiten, deren Wert € 1.500,00 übersteigt sowie für die Eingehung von Dauerschuldverhältnissen bedarf es eines schriftlich protokollierten Beschlusses des Gesamtvorstands.