Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem weiteren Mitglied.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Für Miet- und Pachtverträge von Grundstücken, Wohnungen sowie Gewerberäumen wird die Vertretungsbefugnis des Vorstandes dahingehend eingeschränkt, dass zur Rechtswirksamkeit des Vertrages die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.