Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen verpflichten, bedürfen der Zustimmung wenigstens der Hälfte der Vorstandsmitglieder, bei Leistungen von mehr als 2.000,00 DM der Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln.
Der Vorstand hat einen oder mehrere Sprecher.