Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Vorstandsvorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Darüber hinaus können dem Vorstand bis zu vier weitere persönliche Mitglieder angehören.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstand, wobei der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils einzeln vertreten, die sonstigen Vorstandsmitglieder nur jeweils gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied.