Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern, darunter der Vorsitzenden und der Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind alleinvertretungsberechtigt.