Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird dahingehend eingeschränkt, dass bei Erwerb, Belastung, Verpachtung oder Veräußerung von Grundstücken sowie bei Verpflichtungen und Rechtsgeschäften, die 5 % des Haushaltes des Vorjahres übersteigen, die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen ist.