Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, darunter der/die Vorsitzende, ein/e Stellvertreter/in, ein/e Schatzmeister/in und ein/e Schriftführer/in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in sind alleinvertretungsberechtigt.