Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister, der weiterer stellvertretender Vorsitzender ist sowie aus mindestens zwei und höchstens sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
Der Verein wird außergerichtlich durch ein Mitlgied des Vorstandes vertreten.