Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem ersten Stellvertreter, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften und Aufnahme von Darlehen ab DM 10.000,-.