| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln.
Das geschäftsführende Vorstandsmitglied und sein Stellvertreter, die die laufenden Geschäfte führen, sind besondere Verteter des Vereins im Sinne des § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. |