Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Ausschließlich der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen durch den Verein.